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Kundendienst und
Service
l Sollten Sie Probleme mit
dem Betrieb Ihres Geräts
haben, besuchen Sie
www.kenwoodworld.com, bevor Sie
Hilfe anfordern.
l Bitte beachten Sie, dass Ihr Produkt
durch eine Garantie abgedeckt
ist – diese erfüllt alle gesetzlichen
Anforderungen hinsichtlich geltender
Garantie- und Verbraucherrechte
in dem Land, in dem das Produkt
gekauft wurde.
l Falls Ihr Kenwood-Produkt nicht
ordnungsgemäß funktioniert oder
Defekte aufweist, bringen Sie es bitte
zu einem autorisierten KENWOOD
Servicecenter oder senden Sie
es ein. Aktuelle Informationen
zu autorisierten KENWOOD
Servicecentern in Ihrer Nähe finden
Sie bei www.kenwoodworld.com
bzw. auf der Website für Ihr Land.
l Gestaltet und entwickelt von
Kenwood GB.
l Hergestellt in China.
Aktualisierte Informationen zur
Entsorgung von Altgeräten
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz
(ElektroG) enthält eine Vielzahl von
Anforderungen an den Umgang mit
Elektro und Elektronikgeräten. Die
wichtigsten sind hier zusammengestellt.
1. Getrennte Erfassung von
Altgeräten
Elektro- und Elektronikgeräte, die
zu Abfall geworden sind, werden als
Altgeräte bezeichnet. Besitzer von
Altgeräten haben diese einer vom
unsortierten Siedlungsabfall getrennten
Erfassung zuzuführen. Altgeräte
gehören insbesondere nicht in den
Hausmüll, sondern in spezielle Sammel-
und Rückgabesysteme.
2. Batterien und Akkus sowie
Lampen
Besitzer von Altgeräten haben
Altbatterien und Altakkumulatoren, die
nicht vom Altgerät umschlossen sind,
sowie Lampen, die zerstörungsfrei
aus dem Altgerät entnommen werden
können, im Regelfall vor der Abgabe
an einer Erfassungsstelle vom
Altgerät zu trennen. Dies gilt nicht,
soweit Altgeräte einer Vorbereitung
zur Wiederverwendung unter
Beteiligung eines öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers zugeführt werden.
3. Möglichkeiten der Rückgabe
von Altgeräten
Besitzer von Altgeräten aus privaten
Haushalten können diese bei den
Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger oder bei den
von Herstellern oder Vertreibern im
Sinne des ElektroG eingerichteten
Rücknahmestellen unentgeltlich
abgeben.
Rücknahmepflichtig sind Geschäfte
mit einer Verkaufsfläche von
mindestens 400 m2 für Elektro- und
Elektronikgeräte sowie diejenigen
Lebensmittelgeschäfte mit einer
Gesamtverkaufsfläche von
mindestens 800 m2, die mehrmals
pro Jahr oder dauerhaft Elektro- und
Elektronikgeräte anbieten und auf
dem Markt bereitstellen. Dies gilt auch
bei Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln, wenn die
Lager- und Versandflächen für Elektro-
und Elektronikgeräte mindestens
400 m2 betragen oder die gesamten
Lager- und Versandflächen mindestens
800 m2 betragen. Vertreiber haben
die Rücknahme grundsätzlich durch
geeignete Rückgabemöglichkeiten in
zumutbarer Entfernung zum jeweiligen
Endnutzer zu gewährleisten.
Die Möglichkeit der unentgeltlichen
Rückgabe eines Altgerätes besteht
bei rücknahmepflichtigen Vertreibern
unter anderem dann, wenn ein
neues gleichartiges Gerät, das im
Wesentlichen die gleichen Funktionen
erfüllt, an einen Endnutzer abgegeben
wird. Wenn ein neues Gerät an einen
privaten Haushalt ausgeliefert wird,
kann das gleichartige Altgerät auch
dort zur unentgeltlichen Abholung
übergeben werden; dies gilt bei
einem Vertrieb unter Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln
für Geräte der Kategorien 1, 2
oder 4 gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG,
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